Aufforderung zur Entrichtung einer Vorauszahlung auf Umsatzsteuer
für das IV. Vierteljahr de Kalenderjahres 1923
Die Voranmeldung für den obengenannten Zeitraum ist nicht eingegangen – entspricht nicht den vereinnahmten Entgelten. Gemäß § 37 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes wird daher die fällige Vorauszahlung für die genannte Zeit auf 1,70 Goldmark festgesetzt.
Keine Kommentare