Aufgrund des Einkommenssteuergesetzes ist die von Ihnen für das Rechnungsjahr 1920 (1. April 1920 bis 31. März 1921) endgültig zu entrichtende Einkommenssteuer einschließlich eines gemäß § 170 der Reichsabgabenordnung auf – v.H. auferlegten Zuschlags auf 860 M entsprechend einem steuerbaren Einkommen von 11000 M festgesetzt worden. Sie werden daher ergebenst ersucht,Lies weiter