in Nausitz
Nachdem gemäß § 20 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (G.S.S. 317) die Revision der Gebäudesteuer stattgefunden hat, wird der umstehende Auszug aus den Veranlagungsverhandlungen mit dem Bemerken mitgeteilt, Lies weiter
Nachdem gemäß § 20 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (G.S.S. 317) die Revision der Gebäudesteuer stattgefunden hat, wird der umstehende Auszug aus den Veranlagungsverhandlungen mit dem Bemerken mitgeteilt, Lies weiter
Staatliche Steuer: Domainenrente, Grundvermögenssteuer, Hauszinssteuer, Verzugszuschlag
Für die Kreis-Kommunal-Kasse: Umlagen der landwitsch. Berufsgen., Hundesteuer
Für die Gemeinde-Kasse: Gemeindeabgaben auf Grundvermögenssteuer, Gewerbesteuer, Betriebssteuer; Hundesteuer; Mahngebühr
Für die Land-Feuer-Sozietät: Brandkasse
Für die Landwirtschaftskammer: Landwirtschaftskammerbeiträge
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Mahnzettel
Sie werden hierdurch aufgefordert, die folgenden Rückstände, nämlich
1.) an Einkommenssteuer II/25 mit 3 R.-M. 20 Pf.
2.) an Kirchensteuer II/25 mit – R.-M. 30 Pf.
8.) an Mahngebühren – R.-M. 20 Pf.
binnen 7 Tagen mit zusammen 3 R.-M. 70 Pf.
an die unterzeichnete Finanzkasse zu zahlen, widrigenfalls sofort zur Pfändung geschritten werden wird.Lies weiter
Der „Soli“ ist offenbar keine Erfindung der Neuzeit. Lies weiter